Mittwoch, 3. März 2010

Staatsanwaltschaft Ingolstadt Nr.1

Briefumschlag Datum 05.03.2010:


Brief Datum 03.03.2010:

erhalten am 06.03.2010.

Betreff:
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, zum Nachteil von
Herrn Erich Guist, Ingolstadt,
wegen Betruges

Inhalt:
Sehr geehrter Herr Guist,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 03.03.2010 folgende Entschei-
dung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht ersichtlich.

Den Hintergrund der Anzeigeerstatterung bildet eine nicht erfüllte Dienstleistung seitens des Vertragspartners.

Es handelt sich hierbei um eine reine zivilrechtliche Angelegenheit, für deren Klärung der Zivilrechtsweg zur Verfügung steht.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

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